AGB
Quite Graphically, Inh. Stella Althoff
Wilhelmshavener Straße 4
10551 Berlin
Germany
Mail: stella@itsquitegraphicalley.com
www.itsquitegraphicalley.com
Der Kunde erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Quite Graphically, Inh. Stella Althoff mit der Auftragserteilung sowohl über das Internet als auch bei schriftlicher oder mündlicher Direktbestellung an.
Im nachfolgenden wird zur Erleichterung des Leseflusses das Unternehmen Quite Graphically, Inh. Stella Althoff mit dem Studionamen Quite Graphicalley betitelt. Es sind ein und dasselbe Unternehmen gemeint.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seine Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Entwürfe, Werkzeichnungen und Darstellung dieser im Internet dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung von Quite Graphicalley weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Quite Graphicalley überträgt dem Auftraggeber die einfachen Nutzungsrechte. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Quite Graphicalley hat das Recht, seine Arbeiten mit einer Urheberbezeichnung zu versehen, soweit ein Vertrag mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung enthält. Mit der Ablieferung der Arbeiten durch Quite Graphicalley und mit der Entrichtung der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte hat der Auftraggeber die Nutzungsrechte im vereinbarten Rahmen erworben. Der Auftraggeber erwirbt, wenn nicht anders vereinbart, das einfache Nutzungsrecht zu der beauftragten Werkleistung. Weitere Nutzungen bedürfen der Absprache mit Quite Graphicalley und einer weiteren Nutzungsvergütung.
Vergütung
Die Gesamtleistung, die Quite Graphicalley plant und entwirft, besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß §631 BGB. Entwürfe und Reinzeichnungen, auch in digitaler Form, bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Preise verstehen sich in Euro. Die entstehenden Kosten für Transport und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Tagespreise zzgl. Versandkosten, sofern sich aus sonstigen schriftlichen Vertragsunterlagen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Vergütung für Entwurfsarbeiten errechnet sich durch das Produkt aus Stundensatz und Zeitaufwand, sowie die kreative Leistung. Wenn ein Vertragswerk nichts anderes vorsieht, gilt der Stundensatz von 60 Euro. Dazu addiert sich die Vergütung für die Einräumung des einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrecht (Nutzungsart) unter Berücksichtigung von räumlicher Beschränkung (Nutzungsgebiet), zeitlicher Beschränkung (Nutzungsdauer) und inhaltlicher Beschränkung (Nutzungsumfang). Der dritte und letzter Summand besteht aus der Vergütung für sonstige Leistungen, die neben dem Entwurfsaufwand entstehen und nicht Bestandteil der Vergütung für die Entwurfsarbeiten sind. Sonstige Leistungen können beispielsweise sein: Analysen, Andrucke, Angebotseinholung, Beratung, Bildbearbeitung, Bildrecherche, Designmodell, Drucküberwachung, Fahrt- und Besprechungszeit, Farbabmusterung, Funktions- und Akzeptanztests, Funktionsmodell, Kurierdienste, Manuskriptstudium, Präsentationsaufwand, Produktionsbetreuung, Recherche, Reinzeichnung, Reproduktion, Requisite, Retusche, Scan-Arbeiten etc. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Quite Graphicalley berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die sie für den Auftraggeber erbringen, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung ist sofort zahlbar.
Allgemeine Grundsätze
Vor Ausführung der Vervielfältigung ist Quite Graphicalley ein Korrekturmuster vorzulegen. Sie verpflichten sich zu einer sorgfältigen Überprüfung dieser Muster. Quite Graphicalley erhält von allen ausgeführten Arbeiten unentgeltlich mindestens 3 Belege. Bei wertvollen Stücken ist einen angemessene Zahl zu überlassen. Die Gestaltungsfreiheit des Designers darf durch das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt werden. Der Auftraggeber kann die Abnahme der bestellten Arbeiten nur unter den in den Werkvertragsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§631 ff BGB) genannten Vorraussetzungen ablehnen. Der Auftraggeber darf Quite Graphicalley nur solche Vorlagen (Fotos, Modelle, Muster, Schriften, Illustrationen etc.) überlassen, zu deren Vervielfältigung er berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt Quite Graphicalley von allen Forderungen, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, frei.
Leistung und Haftung Dritter
Quite Graphicalley ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen. Quite Graphicalley verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haften sie für die Erfüllungsgehilfen nicht. Sollte der Kunde eine mit dem Auftrag verbundene Leistung dritter Anbieter (z.B. Drucker, Fotolabor, Druckvorlagenhersteller, Motion Designer) in Anspruch nehmen oder sonstige Leistungen bei einer dritten Partei über Quite Graphicalley bestellt oder als Zusatzleistung mitbestellt haben, begründet dies getrennte Vertragsverhältnisse mit dem jeweiligen Kooperationspartner von Quite Graphicalley. Solche Vertragsverhältnisse unterliegen den wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Partner. Ebenso geht die Haftung auf den Kooperationspartner über. Quite Graphicalley haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Eigentumsvorbehalt
An Entwürfen und Reinzeichnungen, auch in digitaler Form, werden nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Quite Graphicalley ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden und die über die im Auftrag genannte Beschreibung hinaus geht, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe derartiger Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Quite Graphicalley behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Veröffentlichungen
Quite Graphicalley behält sich vor, getätigte Werkstücke im eigenen Portfolio nach Abschluss und Übergabe des Projektes zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung bedarf keiner expliziten Zustimmung des Auftraggebers. Sollte der Auftraggeber mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sein, hat er die Pflicht dies Quite Graphicalley im Vorhinein schriftlich mitzuteilen.
Arbeitsdokumente
Hinsichtlich bestehender Urheberrechte von Arbeitsdokumenten des Kunden ist Quite Graphicalley auf dessen Angaben angewiesen. Im Falle einer Verletzung der Rechte Dritter stellt der Auftraggeber, der ihnen die Arbeitsdokumente zur Verfügung gestellt hat oder sie angewiesen hat, diese zu verwenden, Quite Graphicalley von allen Ersatzansprüchen frei und haftet alleine, auch für Schäden und Kosten, die durch die Verarbeitung dieser Dokumente entstehen. Bei Verlust oder Beschädigung von Arbeitsdokumenten, auch infolge von Feuer, Wasser oder Diebstahl haftet Quite Graphicalley bis zur Höhe des Materialwertes der Dokumente, höchstens aber bis 50 Euro. Der Versand von Arbeitsdokumenten geschieht in der Regel auf elektronischem Weg. Wünscht der Auftraggeber auch Datenträger oder grafische Produkte, wie Bilder oder Videomaterial oder die Rücksendung von zur Verfügung gestellter Materialien, so erfolgt dies gegen Aufpreis per einfacher Brief- oder Paketpost. Der Versand erfolgt in der Regel unversichert auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Haftung von Quite Graphicalley für Schäden auf dem Transportweg wird ausgeschlossen; im Übrigen gelten die Haftungsbedingungen des Transporteurs.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Quite Graphicalley behält sich den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten vor. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Quite Graphicalley eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Quite Graphicalley Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
Liefertermine
Die Verbindlichkeit von Lieferterminen bedarf der schriftlichen Form. Bei Nichteinhaltung des schriftlich vereinbarten Liefertermins haftet Quite Graphicalley nur dann, wenn ihrerseits grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Haftung beschränkt sich auf die Höhe des Materialwerts, höchstens aber auf die Summe von 50 Euro. Bei Datenabhängiger Produktion sind vereinbarte Liefertermine Einschätzungen des Arbeitsaufwands bei reibungslosem Produktionsablauf. Verzögerungen bei datenabhängigen Produktionen können nicht zur Haftung führen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn der Auftrag elektronisch übermittelt wurde. Verzögerung oder Ausfälle im elektronischen Netz gehen nicht zu Lasten von Quite Graphicalley. Hier gelten die Haftungsbedigungen des Netzbetreibers.
Gewährleistung
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Abbildungen im Internet durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Im Falle berechtigter Beanstandungen hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Beseitigt die Nachbesserung nicht die beanstandeten Mängel, so kann der Auftraggeber die Minderung der Vergütung verlangen. Bei Beanstandungen müssen sämtliche Unterlagen Quite Graphicalley zur Verfügung gestellt werden. Hat der Auftraggeber bei Farben und Formaten keine oder nur ungefähre Angaben gemacht, so rechtfertigt das keinen Anspruch auf Nachbesserung. In diesem Fall bestimmt Quite Graphicalley diese nach eigenem Ermessen im Rahmen ihrer Kenntnis des Verwendungszwecks der Produktion. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks in schriftlicher Form bei Quite Graphicalley geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
Verschwiegenheitspflicht
Quite Graphicalley verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, allein auf die Ziele des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Alle im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gewahrt und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich behandelt. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
Schlussbestimmungen
Der alleinige Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: April 2025